Darauf soll er sich von der Unfallstelle entfernt haben, ohne unverzüglich den Geschädigten oder die Polizei über das Schadensereignis zu informieren (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall mit Sachschaden). Indem er sich von der Unfallstelle entfernt habe, obwohl er aufgrund des verursachten Parkschadens mit der Anordnung einer Blutprobe oder anderer Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hätte rechnen müssen, soll der Beschuldigte ebensolche Massnahmen vereitelt haben (pag. 21 f.).