6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 31. Januar 2017 (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) soll der Beschuldigte am 17. November 2016 um 19.15 Uhr seinen Personenwagen, einen roten C.________ (Automarke), in der Münstergasse 63 in Bern auf einer nicht für diese Fahrzeugart bestimmten Parkierungsfläche um mehr als 2, aber weniger als 4 Stunden parkiert und dabei durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren einen Parkschaden verursacht haben (mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung).