Während der Beschuldigte eine Ordnungsbusse von CHF 60.00 wegen Falschparkierens akzeptiert, erscheint deren genaue faktische und rechtliche Grundlage umstritten zu sein. Somit muss das erstinstanzliche Urteil als vollumfänglich angefochten gelten. Die Kammer verfügt vorliegend bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO). Da nur der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abändern.