159 und 179). Das erstinstanzliche Gericht hatte für das Falschparkieren eine Ordnungsbusse von CHF 60.00 als Teil der Übertretungsbusse von CHF 660.00 ausgesprochen (pag. 147, S. 26 der Urteilsbegründung), diese jedoch mit «Parkieren auf einem Parkfeld, welches nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist» und damit gestützt auf Art. 79 Abs. 1bis und 1ter der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) begründet (pag. 136 f.). Während der Beschuldigte eine Ordnungsbusse von CHF 60.00 wegen Falschparkierens akzeptiert, erscheint deren genaue faktische und rechtliche Grundlage umstritten zu sein.