4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz prüft das erstinstanzliche Urteil umfassend, jedoch nur in den angefochtenen Punkten (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Gemäss seinen Anträgen ficht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil in fast allen Punkten an, beantragt aber eine Verurteilung zu einer Ordnungsbusse von CHF 60.00 «wegen Parkierens im Parkverbot (Missachtung einer Parkverbotslinie 6.22 gemäss Art. 79 Abs. 4 SSV) um mehr als 2, aber weniger als 4 Stunden» (pag. 159 und 179).