Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 165). Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 166 f.). Am 19. März 2018 reichte der Beschuldigte die schriftliche Begründung seiner Berufung ein (pag. 179 ff.). Mit Verfügung vom 27. März 2018 erklärte die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel für geschlossen (pag. 187 f.).