Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen. Gleichzeitig stellte sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens, mit dem sich der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung einverstanden erklärt hatte, in Aussicht und forderte die Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme auf (pag. 162 f.). Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.