Er focht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme einer Ordnungsbusse von CHF 60.00 wegen Falschparkierens, die Teil der erstinstanzlichen Übertretungsbusse von CHF 660.00 war, vollumfänglich an (vgl. unten Ziff. I.4). Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen.