Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 14 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiber i.V. Staeger Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. November 2017 (PEN 17 199) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. November 2017 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Ein- zelgericht) A.________ (im Folgenden: Beschuldigter) der einfachen Verkehrsre- gelverletzung (mehrfach begangen, einerseits durch unvorsichtiges Rückwärtsfah- ren und dadurch Verursachen eines Parkschadens, andererseits durch Parkieren auf einem nicht für die betreffende Fahrzeugart bestimmten Parkfeld), des pflicht- widrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden und der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, alles begangen am 17. November 2016 in der Münstergasse 63 in Bern, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer beding- ten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 250.00, ausmachend total CHF 3'000.00, mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Verbindungsbusse von CHF 750.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage. Zudem wurde er zu einer Übertretungsbusse von CHF 660.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf 7 Tage, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 2'300.00 verurteilt (pag. 113 ff.). 2. Berufung Mit Eingabe vom 9. November 2017 meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 118). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 11. Januar 2018 (pag. 150 f.) reichte der Beschuldigte am 1. Februar 2018 frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 159 f.). Er focht das erstinstanzliche Urteil mit Aus- nahme einer Ordnungsbusse von CHF 60.00 wegen Falschparkierens, die Teil der erstinstanzlichen Übertretungsbusse von CHF 660.00 war, vollumfänglich an (vgl. unten Ziff. I.4). Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen. Gleichzeitig stellte sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens, mit dem sich der Be- schuldigte in seiner Berufungserklärung einverstanden erklärt hatte, in Aussicht und forderte die Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme auf (pag. 162 f.). Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 165). Mit Verfügung vom 14. Fe- bruar 2018 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert Frist eine schriftliche Be- gründung der Berufung einzureichen (pag. 166 f.). Am 19. März 2018 reichte der Beschuldigte die schriftliche Begründung seiner Berufung ein (pag. 179 ff.). Mit Verfügung vom 27. März 2018 erklärte die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel für geschlossen (pag. 187 f.). 2 3. Anträge des Beschuldigten Fürsprecher B.________ stellte in seiner schriftlichen Begründung der Berufung vom 19. März 2018 namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 179 f.): I. Herr Dr. A.________, sei wegen Parkierens im Parkverbot (Missachtung einer Parkverbotslinie 6.22 gemäss Art. 79 Abs. 4 SSV) um mehr als 2, aber weniger als 4 Stunden, begangen am 17.11.2016 zwischen ca. 19:15 und ca. 22:00 Uhr an der Münstergasse 63 in Bern, zu einer kos- tenlosen Ordnungsbusse von Fr. 60.00 (Ziff. 255 lit. b OBV) zu verurteilen. II. 1. Herr Dr. A.________ sei dagegen freizusprechen von den Anschuldigungen a) der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren und dadurch Verursachen eines Parkschadens, b) des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall durch Verletzung der Meldepflicht und damit c) der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, alles angeblich begangen am 17. November 2016 zwischen ca. 19:15 und ca. 22:00 Uhr an der Münstergasse 63 in Bern. 2. Die erst- und oberinstanzl[i]chen Kosten seien dem Staat resp. wem rechtens aufzuerlegen. 3. Herrn Dr. A.________ sei eine angemessene, seine Anwaltskosten und seine persönlichen Auf- wendungen deckende Entschädigung zuzusprechen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz prüft das erstinstanzliche Urteil umfassend, jedoch nur in den angefochtenen Punkten (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Gemäss seinen Anträgen ficht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil in fast allen Punkten an, beantragt aber ei- ne Verurteilung zu einer Ordnungsbusse von CHF 60.00 «wegen Parkierens im Parkverbot (Missachtung einer Parkverbotslinie 6.22 gemäss Art. 79 Abs. 4 SSV) um mehr als 2, aber weniger als 4 Stunden» (pag. 159 und 179). Das erstinstanzli- che Gericht hatte für das Falschparkieren eine Ordnungsbusse von CHF 60.00 als Teil der Übertretungsbusse von CHF 660.00 ausgesprochen (pag. 147, S. 26 der Urteilsbegründung), diese jedoch mit «Parkieren auf einem Parkfeld, welches nicht für diese Fahrzeugart bestimmt ist» und damit gestützt auf Art. 79 Abs. 1bis und 1ter der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) begründet (pag. 136 f.). Während der Beschuldigte eine Ordnungsbusse von CHF 60.00 wegen Falschparkierens ak- zeptiert, erscheint deren genaue faktische und rechtliche Grundlage umstritten zu sein. Somit muss das erstinstanzliche Urteil als vollumfänglich angefochten gelten. Die Kammer verfügt vorliegend bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO). Da nur der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abändern. 3 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 14 Februar 2018 (pag. 166 f.) holte die Verfahrensleitung von Amtes wegen über den Beschuldigten einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 175) und einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 177 f.) ein. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 31. Januar 2017 (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) soll der Beschuldigte am 17. November 2016 um 19.15 Uhr seinen Personenwagen, einen roten C.________ (Automarke), in der Münstergasse 63 in Bern auf einer nicht für diese Fahrzeugart bestimmten Parkie- rungsfläche um mehr als 2, aber weniger als 4 Stunden parkiert und dabei durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren einen Parkschaden verursacht haben (mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung). Darauf soll er sich von der Unfallstelle entfernt haben, ohne unverzüglich den Geschädigten oder die Polizei über das Schadens- ereignis zu informieren (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall mit Sachschaden). In- dem er sich von der Unfallstelle entfernt habe, obwohl er aufgrund des verursach- ten Parkschadens mit der Anordnung einer Blutprobe oder anderer Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hätte rechnen müssen, soll der Beschuldigte ebensolche Massnahmen vereitelt haben (pag. 21 f.). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist der Ausgangssachverhalt weitgehend unbe- stritten (pag. 125, S. 25 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestätigte, dass er sein Fahrzeug am 17. November 2016 um ca. 19.15 Uhr in der Münstergasse 63 in Bern seitwärts einparkierte, dies im Wissen, dass er dort nicht parkieren durfte (pag. 180 f.). Nach seinen eigenen Angaben musste er sich dabei stärker nach hin- ten konzentrieren, weil dort Fahrräder standen (pag. 180). Nach einem Konzertbe- such kehrte der Beschuldigte zu seinem Fahrzeug zurück, bemerkte einen Zettel unter dem Scheibenwischer, hielt diesen für eine erwartete Parkbusse, packte ihn ein und fuhr nach Hause (pag. 180). Dort stellte er bei einem Glas Whisky fest, dass es sich statt einem Bussenzettel um eine polizeiliche Mitteilung handelte (pag. 180). Kurz vor 23.00 Uhr meldete er sich bei der Polizei, welche um 23.50 Uhr beim Beschuldigten zu Hause eintraf (pag. 180, siehe auch pag. 9). Der Beschuldigte bestreitet, dass er beim seitlichen Einparkieren vor sich ein Fahr- zeug wahrgenommen, dieses touchiert (und dabei beschädigt) oder eine solche (mögliche) Streifkollision bemerkt habe (pag. 6, 61 ff., 180). 8. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer vor: - der Anzeigerapport der Polizei vom 21. Dezember 2016 (pag. 1 ff.), inklusive die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei vom 17. November 4 2016 (Unfallaufnahmeprotokoll, pag. 6) und einer Fotodokumentation der bei- den Fahrzeuge samt Detailaufnahmen der Beschädigungen (pag. 11 ff.); - die polizeiliche Mitteilung, welche die Polizei am Fahrzeug des Beschuldigten anbrachte (pag. 40); - die Unterlagen der G.________ (AG) zur Reparatur des beschädigten Fahr- zeugs (pag. 72 ff.); - die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 61 ff.); - die Aussagen von D.________, der eine Beschädigung an einem von ihm in der Münstergasse parkierten schwarzen E.________ (Automarke) meldete, ge- genüber der Polizei (pag. 8), sowie dessen Zeugenaussage in der Hauptver- handlung (pag. 65 ff.); - die Zeugenaussage von F.________ in der Hauptverhandlung (pag. 68 f.); und - der Bericht des unfalltechnischen Dienstes (nachfolgend: UTD-Gutachten) vom 4. September 2017 (pag. 88 ff). Für die Zusammenfassung der Beweismittel wird auf die vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen (pag. 126 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). 9. Beweiswürdigung der Vorinstanz 9.1 Würdigung der einzelnen Beweismittel Gestützt auf die Fotodokumentation hielt die Vorinstanz die polizeiliche Feststel- lung im Unfallaufnahmeprotokoll, dass deutlich rote Lackspuren des C.________ (Automarke) auf dem beschädigten schwarzen E.________ (Automarke) zu erken- nen seien, für absolut nachvollziehbar. Auch konnte die Vorinstanz gewisse schwa- rze Abriebspuren auf dem roten C.________ (Automarke) des Beschuldigten er- kennen (pag. 132, S. 11 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz schätzt das UTD-Gutachten als widerspruchsfrei und neutral ein. Die getroffenen Feststellungen seien gut erläutert und mit zusätzlichem Fotomate- rial nachvollziehbar belegt. Gemäss Vorinstanz bestätigt der Bericht ihren über die gegenseitigen Farbspuren auf den beiden Fahrzeugen gewonnenen Eindruck. Auch erkläre der Sachverständige des UTD auf logische, verständliche Weise, weshalb die sichtbaren Schleifspuren teilweise unterbrochen sind – nämlich auf- grund der vertieft angeordneten Schlussleuchte des schwarzen E.________ (Au- tomarke). Zudem lasse sich mit den dem Bericht beiliegenden Fotos gut dokumen- tieren, wie eng die Parklücke effektiv gewesen sei (pag. 132 f., S. 27 f. der Urteils- begründung). Mit Blick auf die Unterlagen der G.________ (AG) hielt die Vorinstanz fest, dass diese bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht wirklich weiterhelfen würden (pag. 133, S. 12 der Urteilsbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten seien angesichts des klaren objektiven Beweis- materials mit grosser Vorsicht zu betrachten, würden Fragen aufwerfen, und seien wenig glaubhaft (pag. 134, S. 13 der Urteilsbegründung). Es sei angesichts der 5 Aussagen von F.________ und der aktenkundigen Fotos unverständlich, wie der Beschuldigte auf seinem Standpunkt beharren könne, die Parklücke sei nicht eng gewesen bzw. es habe sich vorne kein Fahrzeug befunden (pag. 134, S. 13 der Ur- teilsbegründung). Laut der Vorinstanz könnte einzig für den Beschuldigten spre- chen, dass von einem Fahrzeuglenker, der eine solche Streifkollision bemerke, er- wartet werden dürfe, dass er sich melden und nicht unbekümmert weglaufen und ein Konzert besuchen würde. Hierzu hielt die Vorinstanz fest, dass ihre Erfahrung im Zusammenhang mit nicht gemeldeten Parkschäden gegen diese Annahme spreche (pag. 134 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). Die Aussagen von D.________, der an der Hauptverhandlung als Zeuge befragt wurde, schätzte die Vorinstanz als widerspruchsfrei ein. Er habe alle Fragen ruhig und völlig nachvollziehbar beantwortet. Allerdings habe er nicht persönlich beob- achtet, wie der Parkschaden entstanden sei (pag. 134, S. 13 der Urteilsbegrün- dung). Die Aussagen der Zeugin F.________ würdigte die Vorinstanz als neutral und nachvollziehbar, obwohl es sich bei ihr um die frühere Partnerin des Beschuldigten handelt. Sie habe glaubhaft geschildert, dass sie die vom Beschuldigten ausge- wählte Parklücke als eng bzw. zu eng beurteilt habe und ihn habe motivieren wol- len, weiter unten in der Gasse zu parkieren (pag. 134, S. 13 der Urteilsbegrün- dung). 9.2 Feststellungen zum Ablauf der Ereignisse Die Vorinstanz ging davon aus, dass der schwarze E.________ (Automarke) be- reits in der Münstergasse parkiert war, als der Beschuldigte kurz vor dem Konzert- beginn seinen roten C.________ (Automarke) parkierte, und dass die vom Be- schuldigten gewählte Parklücke ziemlich eng war (pag. 135, S. 14 der Urteilsbe- gründung). Hierbei stützte sie sich auf D.________ Aussage, dass er den schwar- zen E.________ (Automarke) ca. um 17.00 Uhr in der Münstergasse abgestellt ha- be, auf F.________ Aussage, dass es knapp gewesen sei und sie dem Beschuldig- ten ein Handzeichen gegeben habe. Ausserdem stütze sie sich auf die polizeilichen Fotos, welche die Abstände zwischen den Fahrzeugen zeigen (pag. 135, S. 14 der Urteilsbegründung). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte für den Schaden am E.________ (Automarke) verantwortlich sei. Er habe sich beim Rückwärts- Einparkieren in die enge Parklücke hauptsächlich nach hinten orientiert, sehr stark einlenken müssen und dabei mit der Stossstange vorne rechts die Stossstange des E.________ (Automarke) hinten links gestreift. Die Feststellungen des UTD- Gutachtens (gegenseitige Farbabriebe, übereinstimmende Länge und Höhe der Kratzer) würden stringent und logisch nachvollziehbar aufzeigen, wieso der Sach- schaden am schwarzen E.________ (Automarke) vom roten C.________ (Auto- marke) des Beschuldigten verursacht worden sein müsse. In diesem Zusammen- hang verweist die Vorinstanz auch auf die polizeiliche Feststellung im Unfallauf- nahmeprotokoll (pag. 9), wonach der Beschuldigte bei der Besichtigung seines Fahrzeugs angegeben habe, dass es durchaus möglich sei, dass er den Schaden verursacht habe, er jedoch vor Ort nichts bemerkt habe, diese Spontanaussage 6 kurz darauf in der Einvernahme aber bestritten habe (pag. 135, S. 14 der Urteils- begründung). Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass eine Streifkollision wie die vorliegend zu beurteilende für den Beschuldigten spürbar gewesen sein musste. Die Vorinstanz stützte diese Schlussfolgerung darauf, dass ein deutlich sichtbarer Schaden resul- tierte, dass die Vorderräder in der entscheidenden Phase voll eingeschlagen sein mussten und gleichzeitig nur eine geringe Geschwindigkeit vorhanden war, sowie dass es sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen Fahrzeuglenker handelt (pag. 136, S. 15 der Urteilsbegründung). Im Sinne einer Eventualbegründung wies die Vorinstanz darauf hin, dass von einem schwierigen Parkmanöver auszugehen sei. In dieser Situation sei von einem erfahrenen Fahrzeuglenker zu erwarten, dass er überprüfe, ob er gegebenenfalls das vordere Fahrzeug touchiert haben könnte, selbst wenn er allenfalls kein Touchieren bemerkt hätte. Der Beschuldigte aber ha- be aus zeitlichen Gründen auf eine solche Kontrolle verzichtet (pag. 136, S. 15 der Urteilsbegründung). 10. Vorbringen der Verteidigung 10.1 Zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen Der Beschuldigte macht geltend, dass er seine Täterschaft von Anfang an klar be- stritten habe und dabei ohne Widersprüche geblieben sei. Er verweist auf seine von der Polizei protokollierte und von ihm unterzeichnete Aussage («Dass ich vor- ne bei Einparken ein anderes Auto beschädigt habe, habe ich nicht bemerkt. Ich kann mich auch nicht daran erinnern, dass vor meinem Auto ein anderes Fahrzeug stand.») (pag. 181). In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte eine Streifkollision mit dem schwarzen E.________ (Automarke) und damit einen Parkschaden verursacht hatte, sieht die Verteidigung eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation. Die Aussagen von D.________ «mögen als klar und ohne Widersprüche gewertet werden», aber die- ser sei eben doch der Melder und das angeblich am fraglichen Tag beschädigte Fahrzeug gehöre nicht ihm. Demgegenüber begegne die Vorinstanz den Aussagen des Beschuldigten mit einem grundsätzlichen Misstrauen und werte diese einseitig (pag. 181). Die Vorinstanz sei insofern voreingenommen, als sie für unverständlich halte, dass der Beschuldigte auf seinem Standpunkt beharre, die Parklücke sei nicht eng ge- wesen bzw. es habe sich vorne kein Fahrzeug befunden. Der Beschuldigte bringt als «Richtigstellung» vor, dass er nie zur Grösse der Parklücke befragt worden sei und nicht gesagt habe, vorne habe sich kein Fahrzeug befunden, sondern lediglich, er habe ein solches Fahrzeug nicht bewusst wahrgenommen (pag. 182). Wenn der Beschuldigte den schwarzen E.________ (Automarke), sofern dieser damals überhaupt dort stand, auch nur leicht gestreift hätte, hätte er einen «Rump- ler» spüren müssen, und hätte als unbescholtener Bürger und bewährter Automobi- list sicher auch kontrolliert und nachgesehen und bei einem Vorfall trotz des bevor- stehenden Konzerts zweifelslos seine Meldepflicht erfüllt. Die Wertung der Vorin- stanz, dass ihre Erfahrung mit nicht gemeldeten Parkschäden gegen diese An- 7 nahme sprechen würde, sei eine «fast bösartige Unterstellung» (pag. 182). Auch sei die vorinstanzliche Erwartung, dass ein erfahrener Fahrzeuglenker nach einem schwierigen Parkmanöver auf allfällige Schäden nachzuprüfen habe, auch wenn er nichts bemerkt habe, eine «eine weltfremde Forderung, die ein prinzipielles Miss- trauen (und hier ein spezielles) insinuiert und damit gegen in dubio pro reo ver- stösst» (pag. 182). Die polizeiliche Feststellung im Unfallaufnahmeprotokoll, dass der Beschuldigte bei der Besichtigung seines Fahrzeugs angegeben habe, dass es durchaus möglich sei, dass er den Schaden verursacht habe, er jedoch vor Ort nichts bemerkt habe, diese Spontanaussage kurz darauf in der Einvernahme aber bestritten habe, hört sich nach Ansicht der Verteidigung wiederum «schon fast wie eine bösartige Unter- stellung an» (pag. 182). Sollte dem so gewesen sein, hätte der Beschuldigte auch mit dieser Aussage konfrontiert werden müssen. Dies wäre selbstverständlich, sei aber nicht geschehen, was die Vorinstanz zu Unrecht übergehe. Somit bleibe es bei der protokollierten und unterschriebenen Aussage, an welcher der Beschuldigte später nichts korrigiert habe und in Bezug auf die ihm keine Widersprüche vorge- worfen werden könnten (pag. 182). Zur Aussage der Zeugin F.________ wendet der Beschuldigte ein, dass von knap- pen Verhältnissen nur sie etwas gesagt habe und dass andere Zeugen, die den Vorfall beobachtet hätten, nicht vorhanden seien. Zur Sache selbst habe sie mit ih- ren Aussagen letztlich nichts beitragen können (pag. 182). Zudem verweist der Beschuldigte auf die eigene Aussage, dass er lediglich ein Glas Wein getrunken habe, dies ca. um 19.00 Uhr. Die Frage nach einer möglichen Alkoholisierung hätte sich für ihn gar nicht stellen können (pag. 184). Der Beschul- digte habe unter den gegebenen Umständen nicht mit einer Kontrolle seiner Fahrunfähigkeit rechnen müssen, und habe keine Absicht gehabt, eine solche Kon- trolle zu vereiteln (pag. 185). 10.2 Zur Würdigung der Fotodokumentation und des UTD-Gutachtens Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, dass die polizeilichen Fotos und das UTD-Gutachten die behauptete Beschädigung des schwarzen E.________ (Auto- marke) durch den roten C.________ (Automarke) nicht belegen würden. Die Fahr- zeuge – beide älteren Jahrgangs – würden Kratz- und Schleifspuren auf unter- schiedlicher, aber ähnlicher Höhe aufweisen. Mangels direkter, klarer Überein- stimmung sei aber nicht erstellt, dass diese Spuren von der behaupteten Kollision herrühren und eine entsprechende Schlussfolgerung wäre rein spekulativ. Das Ab- nehmen von Mikrospuren könne nicht mehr nachgeholt werden; ungenügende poli- zeiliche Ermittlungen dürften sich aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten aus- wirken (pag. 183). Das UTD-Gutachten im Besonderen weist der Beschuldigte als oberflächlich, wi- dersprüchlich und einseitig zurück. Schwarze Lackspuren an der rechten Stoss- stangenecke des roten C.________ (Automarke) seien auf den Fotos nicht ersicht- lich. Das Abstellen auf die leicht vertieft angeordnete Schlussleuchte sei eine reine Hypothese. Zu den sichtbaren weissen Spuren bringt die Verteidigung vor, dass der Sachverständige diese selbst einer Streifkollision mit einer weissen Mauer zu- 8 schreibe. Falls sie aber durch Abrieb der Klarlackschicht verursacht worden sein sollten und damit bei einer Wagenwäsche abgespült worden wären, würde die Aussage des Beschuldigten bestätigt werden. Insgesamt sei die Argumentation des Gutachters betreffend die weissen Spuren widersprüchlich. Schliesslich hätten die Schleifspuren auf dem hinteren linken Kotflügel unmittelbar nach der Rundung auf- hören müssen, wenn sie von einem mit eingeschlagenen Rädern rückwärtsfahren- den Auto herrührten, während sie sich auf den Fotos «weit nach rechts, praktisch über den ganzen Heckbereich» fortziehen würden (pag. 183). 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Allgemeines Für die Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen (pag. 131 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). 11.2 Aussagen der Zeugen D.________ und F.________ Nach Würdigung der Kammer hat D.________ glaubhaft ausgesagt, dass er den schwarzen E.________ (Automarke) am 17. November 2016 um ca. 17.00 Uhr in der Münstergasse parkierte (pag. 8 und 65). Es gibt keinen Anlass, an dieser Aus- sage zu zweifeln, werden diese doch durch die Feststellungen der Polizei und der Gutachter bestätigt (vgl. nachfolgende Ausführungen). Dass D.________ den Vor- fall meldete und dass er nicht Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ist, vermin- dert die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht, weil sich aus den vorliegenden Um- ständen kein Interesse des Zeugen ergibt, nicht die Wahrheit zu sagen. Auch die Aussage der Zeugin F.________ wertet die Kammer als glaubhaft, da sie vorliegend keinen erkennbaren Anlass hat, falsche und ihren Ex-Partner belasten- de Aussagen zu machen. Entgegen der Verteidigung kann sie sehr wohl zur Beur- teilung des Sachverhalts beitragen, nämlich durch ihre (von der Vorinstanz ent- sprechend gewürdigte) Schilderung, dass sie die vom Beschuldigten ausgewählte Parklücke als eng bzw. zu eng beurteilte, und dass sie den Beschuldigten habe motivieren wollen, weiter unten in der Gasse zu parkieren (pag. 68 f.). Die von F.________ glaubhaft beschriebene Enge der Parklücke bestätigt, dass der schwarze E.________ (Automarke) bereits in der Münstergasse stand, als der Beschuldigte sein Fahrzeug um ca. 19.15 Uhr parkierte. Dieser Ablauf wird im Üb- rigen durch die – im Folgenden gewürdigten – objektiven Beweismittel zum Unfall- hergang bestätigt. 11.3 Fotodokumentation und UTD-Gutachten Die Kammer gelangt in Würdigung der polizeilichen Fotodokumentation und insbe- sondere des UTD-Gutachtens zum Schluss, dass der Beschuldigte die Beschädi- gungen am schwarzen E.________ (Automarke) (sowie an seinem eigenen Fahr- zeug) mit einer Streifkollision während des Parkierens verursachte. Wie auch die Vorinstanz (pag. 133, S. 12 der Urteilsbegründung) erachtet die Kammer das UTD-Gutachten als fundiert, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und sieht keinen Anlass, für die Beurteilung des Sachverhalts nicht darauf abzu- 9 stellen. Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung der Fotodoku- mentation und des UTD-Gutachten vollumfänglich an (vgl. oben Ziff. II.9.1). Der UTD-Sachverständige kam nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschädi- gungen am Heck des schwarzen E.________ (Automarke) beim Einparkieren des roten C.________ (Automarke) durch den Beschuldigten entstanden (pag. 88 f.). Die Verteidigung zeigt keine Gründe auf, welche diesen Beweisschluss in Zweifel ziehen würden. Insbesondere sind nach Ansicht der Kammer gegenseitige schwar- ze und rote Antragsspuren, welche mit der Farbe des jeweils anderen Fahrzeugs übereinstimmen, deutlich erkennbar (pag. 15, 16, 92–94). Wie der Sachverständige nachvollziehbar aufgezeigt hat, stimmen die Kratzspuren auf den beiden Fahrzeu- gen in ihrer Länge und Lage genügend klar überein (pag. 94), um auf die beschrie- bene Streifkollision schliessen zu können. Auch entspricht die Beschreibung der Verteidigung, wonach sich die Schleifspuren am Heck des E.________ (Automar- ke) «weit nach rechts, praktisch über den ganzen Heckbereich» fortziehen würden (pag. 183), nicht den fotografisch festgehaltenen Tatsachen (pag. 14 und 93). Bei dieser Beweislage bleibt unbeachtlich, dass keine Mikrospuren abgenommen wur- den. Der rechtsgenügliche Beweis kann ohne weiteres bereits aufgrund der darge- legten bzw. darzulegenden Indizien erbracht werden, die nach Ansicht der Kammer keinen anderen Schluss zulassen. Auch mit Blick auf die weissen Spuren verfängt die Kritik der Verteidigung am UTD- Gutachten nicht: Dass der Sachverständige diese weissen Spuren «einer Streifkol- lision mit einer weissen Mauer [zugeschrieben haben soll]» (pag. 183), entbehrt ei- ner Grundlage im Gutachten. Darüber hinaus bestätigt der Sachverständige, dass es sich um weisse Aufriebspuren der Klarlackschicht handeln könnte, die mit einer Wagenwäsche abgespült werden können (pag. 89). Damit stützt der Gutachter zu- mindest in Teilen die Aussage des Beschuldigten (pag. 63), wonach die Spuren an seinem Fahrzeug nach einer Wäsche grösstenteils verschwunden seien. Gründe, weshalb die Art und Abwaschbarkeit der weissen Spuren gegen die Hypothese der beschrieben Streifkollision sprechen, wurden aber weder dargelegt noch sind sie ersichtlich. Sie bleiben ohne Einfluss auf die roten und schwarzen Farbspuren. Im Übrigen hegte auch die Polizei keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Beschädigungen am schwarzen E.________ (Automarke) mit einer Streifkollision während des Parkierens verursacht hatte. Die Polizei konnte dabei die Stellung der beiden Fahrzeuge und die Kratzspuren vor Ort wahrnehmen. Aus den vorstehenden Gründen geht die Kammer – wie die Vorinstanz und der UTD-Sachverständige – davon aus, dass der Beschuldigte den schwarzen E.________ (Automarke) beim Einparkieren beschädigte. Ob der Beschuldigte die- se Streifkollision bemerkt hat oder bemerkt haben sollte, wird die Kammer bei ihrer nachfolgenden Würdigung der Aussagen des Beschuldigten beurteilen. 11.4 Aussagen des Beschuldigten Die Kammer geht in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten entgegen der Vorinstanz davon aus, dass dieser die Streifkollision beim Parkieren nicht bemerk- te. 10 Bei seiner Einvernahme durch die Polizei sagte der Beschuldigte wie folgt aus (pag. 6): Als ich mein Fahrzeug parkierte habe ich nichts [S]pezielles bemerkt. Ich parkierte seitwärts rück- wärts. Ich bemerkte, dass hinter meinem Fahrzeug Fahrräder standen. Dass ich vorne beim Einpar- ken ein anderes Auto beschädigt habe, habe ich nicht bemerkt. Ich kann mich auch nicht daran erin- nern, das[s] vor meinem Auto noch ein anderes Fahrzeug stand. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen (pag. 62 f.): Ja, ich weiss noch was ich gesagt habe und kann dies heute noch bestätigten. Es war mir nicht be- wusst, das dort ein Auto gestanden hat. […] Ich kann mich schlicht nicht daran erinnern. Ich würde behaupten, dass kein Auto dort stand. Ich habe rückwärts eingeparkt. Angesichts der letzten Aussage geht die Kritik der Verteidigung, dass der Beschul- digte nicht gesagt habe, vorne habe sich kein Fahrzeug befunden, sondern ledig- lich, er habe ein solches Fahrzeug nicht bewusst wahrgenommen, ins Leere. Zudem hält das polizeiliche Unfallaufnahmeprotokoll Folgendes fest (pag. 9): [Der Beschuldigte] wurde anschliessend durch die Patrouille zu Hause aufgesucht. Er gab an, nichts von einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug bemerkt zu haben. Darauf begutachteten wir zu- sammen mit Herrn A.________ die Beschädigung am Fahrzeug. [Der Beschuldigte] gab an, dass es durchaus möglich sei, dass er den Schaden verursacht habe, er jedoch vor Ort nichts bemerkt habe. In der Einvernahme auf dem Objektblatt bestritt er kurz darauf seine Spontanaussage und konnte sich auch nicht mehr daran erinnern, dass vor Ort noch ein weiteres Auto gestanden haben soll. Aus dem Umstand, dass die Polizei den Beschuldigten bei ihrer förmlichen Einver- nahme nicht mit dieser Bemerkung konfrontierte, folgt entgegen der Verteidigung nicht, dass auf den entsprechenden polizeilichen Vermerk nicht abgestellt werden kann. Die Verteidigung nennt keine rechtliche Grundlage, weshalb es bei «bei der protokollierten und unterschriebenen Aussage» bleiben sollte und diese Bemer- kung nicht verwertbar sein sollte (siehe auch Ausführungen im folgenden Ab- schnitt). Ohnehin konnte sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu dieser polizeilichen Feststellung äussern (pag. 62). Obwohl es sich bei der Verwertbarkeit von Beweisen um eine rechtliche Frage handelt, ist diese Beurteilung an dieser Stelle vorwegzunehmen. Gesetzliche Gründe, die für eine Unverwertbarkeit der genannten, von der Polizei notierten Bemerkung sprechen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat mit seiner Unterschrift auf dem Unfallaufnahmeprotokoll bestätigt, dass er gemäss bernischer Belehrungskarte für beschuldigte Personen belehrt wurde (pag. 8). Die Belehrung des Beschuldigten hat gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO «zu Beginn der ersten Einvernahme» zu erfolgen. Während je nach den Umständen in- formelle Befragungen nötig sein können, um der Polizei einen ersten Überblick über eine angetroffene Situation zu verschaffen, dürfen die Garantien von Art. 158 und 159 StPO nicht durch informelle Befragungen einer Person, die bereits mut- masslich als Beschuldigter gilt, unterlaufen werden (RUCKSTUHL, in: Basler Kom- mentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 158 StPO; RIKLIN, in: StPO Kom- 11 mentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 158 StPO). Eine rein formale Betrachtungsweise, die nur auf protokollierte und von der beschuldigten Person unterzeichnete Einver- nahmen abstellt, greift jedoch zu kurz (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 158 StPO). Dass vorliegend die Belehrung des Beschuldigten erst nach der Besichtigung des Fahrzeugs, während der er die betreffende Bemerkung machte, erfolgte, wurde weder vom Beschuldigten noch von der Verteidigung vorgebracht. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Belehrung gesetzeskonform erfolgte, bevor der Beschuldigte, nachdem er von der Polizei zu Hause aufgesucht wurde, Angaben zu den Ereignissen machte. Die von der Polizei notierte Bemerkung ist somit als verwertbar zu betrachten und es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Polizei entsprechend geäussert hat. Vorliegend legte der Beschuldigte in seiner protokollierten Einvernahme durch die Polizei und gegenüber der Vorinstanz dar, dass er keine Streifkollision bemerkt ha- be und er sich nicht erinnern könne, dass vor ihm ein Fahrzeug parkiert war. Aus der Bemerkung im Unfallaufnahmeprotokoll geht ebenfalls hervor, dass der Be- schuldigte keine Kollision bemerkt haben will. Dazu hat der Beschuldigte laut poli- zeilichen Angaben zuerst gesagt und dann bestritten, dass «es durchaus möglich sei, dass er den Schaden verursacht habe», er aber – wiederum – vor Ort nichts bemerkt habe. Die strittige Bemerkung ist somit primär für die Frage relevant, ob die vorgeworfene Streifkollision stattgefunden hat, nicht aber für die Frage, ob der Beschuldigte sie wahrgenommen hat. Auch die Vorinstanz würdigte die Bemerkung in diesem Zusammenhang (pag. 135). Dass die vorgeworfene Streifkollision statt- gefunden hat, ist für die Kammer jedoch bereits aufgrund der objektiven Beweismit- tel und der Zeugenaussagen erstellt (vgl. oben Ziff. II.11.2 und II.11.3). Entsprechend hat die Kammer die Aussagen des Beschuldigten, dass er kein Fahrzeug vor sich wahrgenommen und keine Streifkollision bemerkt habe, zu wür- digen. Diese beiden Punkte – Wahrnehmung des Fahrzeugs und Wahrnehmung der Streifkollision – sind dabei grundsätzlich getrennt zu behandeln. Klar zu tren- nen ist zudem, ob der Beschuldigte das Fahrzeug vor sich und die Streifkollision tatsächlich bemerkt hat, oder ob er sie bei pflichtgemässer Vorsicht bemerkt haben sollte. Mit Verweis auf die eigenen Erfahrungen hielt die Vorinstanz fest, dass die zu beur- teilende Streifkollision spürbar gewesen sein musste (pag. 136, S. 15 der Urteils- begründung) und würdigte die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen (pag. 139, S. 18 der Urteilsbegründung). Dafür stellte die Vorinstanz auf den deutlich sichtbaren Schaden, die geringe Geschwindigkeit beim Parkmanöver und darauf, dass die Räder voll eingeschlagen waren, ab (pag. 136 und 139, S. 15 und 18 der Urteilsbegründung). Dieser vorinstanzlichen Würdigung kann die Kammer nicht folgen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Spürbarkeit der Streifkollision vom Einschlagwinkel der Räder abhängen sollte. Auch folgt aus der geringen Geschwindigkeit und der Sichtbarkeit des resultierenden Schadens nicht, dass der Beschuldigte, der sich nach eigenen Angaben auf die hinten stehenden Fahrräder konzentrierte, zwangsläufig die Streifkollision bemerkte. Es ist ohne Wei- teres möglich, dass eine Streifkollision wie die vorliegende gerade bei geringer Ge- schwindigkeit nicht wahrgenommen wird. Dies insbesondere deshalb, weil es – im 12 Gegensatz zu einer direkten Kollision – nicht zu einem Aufprall und damit zusam- menhängend zu einer Erschütterung im Fahrzeuginnern kommt. Kommt hinzu, dass eine Streifung auch kein erhebliches Geräusch verursachen muss und dieses zudem – abhängig von der Fahrzeugisolation – nicht zwingend wahrgenommen werden muss. Zudem spricht das nachfolgende Verhalten des Beschuldigten als Indiz dafür, dass er die Streifkollision nicht bemerkte. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte, sofern er die Streifkollision irgendwie bemerkt hätte, auf Schäden nachgeprüft und dann seine Meldepflicht erfüllt hätte. Wäre es das Ziel des Be- schuldigten gewesen, sich den Konsequenzen des Parkunfalls zu entziehen, hätte es keinen Sinn gemacht, sein Fahrzeug während mehrerer Stunden am Unfallort stehen zu lassen. Somit bestehen für die Kammer erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Streifkollision bemerkte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt als Beweiswürdigungsregel unter diesen Umständen, dass nicht auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abgestellt werden darf. Vorliegend geht die Kammer deshalb davon aus, dass der Beschuldigte die Streif- kollision nicht bemerkte. Dass der Beschuldigte darüber hinaus den schwarzen E.________ (Automarke) vor sich gar nicht wahrgenommen haben will, auch vor und nach dem Parkmanöver nicht, erscheint hingegen als lebensfremd und wenig plausibel. Die dahingehenden Aussagen des Beschuldigten sind deshalb als nicht glaubhafte Schutzbehauptun- gen zu würdigen. Wie vorstehend dargelegt sind jedoch die Aussagen zur Wahr- nehmung des schwarzen E.________ (Automarke) und zur Wahrnehmung der Streifkollision grundsätzlich einer separaten Würdigung zu unterziehen. III. Rechtliche Würdigung 12. Einfache Verkehrsregelverletzung durch Parkieren auf einem nicht für diese Fahrzeugart bestimmten Parkfeld Die Vorinstanz hat den objektiven Tatbestand zutreffend dargelegt (pag. 136, S. 15 der Urteilsbegründung): Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln des SVG oder einer Vollzie- hungsvorschrift verletzt. Nach Art. 27 Abs. 1 SVG hat der Strassenbenützer Signale und Markierun- gen zu [be]folgen. Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SSV konkretisieren die Markierungen für den ruhenden Verkehr, bspw. für Parkfelder. Wo diese markiert sind, dürfen sie nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind. Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass nach Art. 100 Abs. 1 SVG auch fahrlässige Handlungen strafbar sind, soweit das SVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Anderslautende Bestimmung sind weder in Art. 90 SVG noch in einzelnen Verkehrsregeln enthalten, weshalb Art. 90 Abs. 1 SVG vorsätzliche und fahrlässige Handlungen erfasst (FIOLKA, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 30 zu Art. 90 SVG). 13 Vorliegend hat der Beschuldigte sein Fahrzeug ca. zwischen 19.15 Uhr und 22.00 Uhr auf einem für Fahrräder bestimmten Parkfeld parkiert, obwohl er wusste, dass er dort nicht parkieren durfte. Wie die Vorinstanz zutreffend gewürdigt hat (pag. 136 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung), ist damit sowohl der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und i.V.m. Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SVV erfüllt. Wie oben erwähnt beantragt die Verteidigung einen Schuldspruch «wegen Parkie- rens im Parkverbot (Missachtung einer Parkverbotslinie 6.22 gemäss Art. 79 Abs. 4 SSV) um mehr als 2, aber weniger als 4 Stunden» (pag. 159 und 179) (vgl. oben Ziff. I.4). Somit stellt die Verteidigung auf Art. 79 Abs. 4 (anstatt Abs. 1bis und 1ter) SSV ab – eine Bestimmung, deren Verletzung in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 SVG weder angeklagt noch erstinstanzlich bestätigt wurde. Gründe für diesen minim abweichenden Tatbestand wurden von der Verteidigung nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte parkierte sein Fahrzeug auf einem für Fahrräder bestimmten Parkfeld (pag. 12). Es ist deshalb unklar, wes- halb die Verteidigung angibt, dass der Beschuldigte «sein Fahrzeug auf einer gel- ben Linie, durchbrochen mit einem Kreuz (Markierung 6.22), abstellte» (pag. 181). Eine solche Linie befindet sich erst einige Meter hinter der Stelle, an welcher der Beschuldigte sein Fahrzeug parkierte (vgl. die Skizze auf pag. 3). Auch werden Verletzungen von Art. 79 Abs. 4 sowie von Abs. 1bis und 1ter SSV mit Ordnungsbus- sen in gleicher Höhe geahndet (vgl. Ziff. 253–255 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 741.031]). Die Kammer nimmt aber zur Kenntnis, dass, abgesehen von der präzisen rechtlichen Wertung auf Stufe der SSV, der Beschuldigte selbst einen Schuldspruch wegen des Falschparkierens beantragt. Unter diesen Umständen ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SVV zu bestätigen. 13. Einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs Die Vorinstanz hat das unvorsichtige Rückwärtsfahren und das Verursachen des Parkschadens zutreffend als einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherr- schung des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) gewürdigt. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird verwiesen (pag. 137, S. 16 der Urteilsbegründung). Auch der vorinstanzlichen Subsumption kann grundsätzlich gefolgt werden (pag. 137 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung). Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer gestützt auf das Beweisergebnis (vgl. oben Ziff. II.11.4) aber davon aus, dass der Beschuldigte die Streifkollision nicht bemerkte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Streifkollision vermeidbar gewesen wäre, wenn der Beschuldigte während des Parkmanövers die angesichts des schwarzen E.________ (Automar- ke) erforderliche Aufmerksamkeit auch nach vorne gerichtet hätte. Der Beschuldigte hat sich somit durch Nichtbeherrschen seines Fahrzeugs und da- durch Verursachen eines Parkschadens einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) schuldig gemacht. 14 14. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten und haben nach Möglichkeit für die Siche- rung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Entsteht dabei ein Sach-, nicht aber ein Personenschaden, muss der Schädiger sofort den Geschädigten benach- richtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Wer diese Pflichten verletzt, wird nach Art. 92 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Der Begriff des Unfalls ist im SVG nicht definiert. Die Vorinstanz verwies auf eine Definition des Unfalls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG, nach der ein Personen- oder Sachschaden entstanden sein muss (pag. 138, S. 17 der Urteilsbegründung, mit Verweis auf GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 51 SVG). Im Gegensatz dazu definieren andere Lehrmeinungen den Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Art. 92 SVG als ein Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen (vgl. UNSELD, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 7 ff. zu Art. 51 SVG m.w.H., N. 19 zu Art. 92 SVG; siehe auch WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 92 SVG). Auf diese Frage muss vorliegend aber nicht eingegangen werden, da dem Beschuldigten eine Verletzung der spezifischen Pflichten bei Un- fall mit Sachschaden nach Art. 51 Abs. 3 SVG vorgeworfen wird. Diese Bestim- mung setzt explizit einen Sachschaden voraus, der nach der Lehre an Sachen Drit- ter entstanden sein muss (UNSELD, a.a.O., N. 39 zu Art. 51 SVG). Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass bei Art. 92 Abs. 1 SVG auch ei- ne fahrlässige Tatbegehung strafbar ist (Art. 100 Abs. 1 SVG e contrario). Fahrläs- sigkeit ist gegeben, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB und 102 Abs. 1 SVG). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt ergibt sich insbesondere aus Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11), wonach der Fahrzeugführer sei- ne Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Entsprechend stellt das Nichterkennen eines Unfalls wie auch das Nichterkennen eines Perso- nen- oder Sachschadens regelmässig eine fahrlässige Tatbegehung dar (UNSELD, a.a.O., N. 31 zu Art. 92 SVG). Beim Täter kann ein Sachverhaltsirrtum darüber vorliegen, ob sich ein Unfall und/oder ein Personen- oder Sachschaden ereignet hat. In diesem Fall beurteilt das Gericht die Tat eines Täters, der in einer irrigen Vorstellung über den Sachver- halt gehandelt hat, zwar zu dessen Gunsten nach dieser Vorstellung (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB i.V.m. 102 Abs. 1 SVG). Hätte der Täter aber den Irrtum bei pflicht- gemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB i.V.m. 102 Abs. 1 SVG). Bei Art. 92 Abs. 1 SVG führt ein vermeidbarer Sach- verhaltsirrtum darüber, ob ein Unfall und/oder ein Personen- und Sachschaden vor- liegt, deshalb zu Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung. Ein unvermeidbarer Sachverhaltsirrtum kann in dieser Hinsicht nicht leichthin angenommen werden, zumal ein Unfall bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit 15 grundsätzlich erkannt werden sollte und bei einem ungewöhnlichen Lärm oder gar Wissen um den Unfall die Beteiligten sorgfältig prüfen müssen, ob Personen- oder Sachschäden entstanden sind (UNSELD, a.a.O., N. 61 und 31 zu Art. 92 SVG; vgl. BGE 93 IV 43 E. 3 S. 46). Vorliegend geht die Kammer in Würdigung der Aussage des Beschuldigten davon aus, dass dieser die Streifkollision mit dem schwarzen E.________ (Automarke) nicht bemerkte (vgl. oben Ziff II.11.4). Er befand sich in einem Sachverhaltsirrtum, den die Kammer im Sinne der oben zitierten Lehrmeinung und Rechtsprechung aber für vermeidbar hält. Diese Vermeidbarkeit ergibt sich nicht – wie von der Vor- instanz in Erwägung gezogen (pag. 139, S. 18 der Urteilsbegründung) – aus der Verletzung einer allgemeinen Pflicht, bei schwierigen Parkmanövern nachzuprüfen, ob es zu einem Schaden kam. Vielmehr geht die Kammer mit Blick auf die konkre- ten Umstände davon aus, dass der Beschuldigte den schwarzen E.________ (Au- tomarke) vor sich wahrnahm und sich daher (auch) nach vorne konzentrieren musste. Zudem wusste er, dass die Parklücke eng war, wovor ihn F.________ so- gar warnte. Bei genügender, auch nach vorne gerichteter Aufmerksamkeit während des Parkmanövers hätte der Beschuldigte deshalb die Streifkollision bemerkt und hätte dann bei der entsprechend gebotenen Nachprüfung auch den Sachschaden entdeckt. Der Beschuldigte hat sich deshalb durch die Missachtung seiner Meldepflichten bei einem Unfall mit Sachschaden (Art. 51 Abs. 3 SVG) fahrlässig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) schuldig gemacht. 15. Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkohol- probe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die ange- ordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zu- sätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat, macht sich nach Art. 91a Abs. 1 SVG strafbar. Die Vorinstanz hat zum objektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG (vorliegend an- geblich begangen durch Unterlassung einer Meldung bei der Polizei trotz Melde- pflicht) und zur entsprechenden Subsumption grundsätzlich zutreffende Ausführun- gen gemacht (pag. 139 ff., S. 18 ff. der Urteilsbegründung). Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, weil die Kammer aus den unten dargelegten Gründen zum Schluss kommt, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Den subjektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG bei einer Begehung durch Unterlassung einer Meldung an die Polizei hat die Vorinstanz grösstenteils zutref- fend dargelegt (pag. 141 f., S. 20 f. der Urteilsbegründung): Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser ist gegeben, wenn der Lenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe kannte (6B_756/2015, 1.1.1., letzter Absatz) bzw. die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und oh- ne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutpro- be gewertet werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). Nicht erfüllt ist der subjektive Tatbestand, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden, der eine Meldepflicht begründet hätte) nicht bemerkte und sich somit seiner Meldepflicht nicht bewusst war. Das gilt selbst dann, wenn 16 diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist, denn die fahrlässige Tat- begehung bleibt straflos (BSK SVG-RIEDO, 2014, Art. 91a N 235; so auch ausdrücklich BGE 114 IV 148 E. 2b; GIGER, Kommentar SVG, 2014, Art. 91a N 11). Hierzu drängen sich die folgenden Bemerkungen auf. Nicht einschlägig ist der vor- instanzliche Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016, das sich auf Verletzung von Art. 91a Abs. 1 SVG durch aktives Handeln (in diesem Falle Nachtrunk) und nicht auf eine (wie vorliegend vorgeworfene) Bege- hung durch Unterlassung bezieht. Zu präzisieren ist auch, dass sich die oben zitier- te ständige Rechtsprechung zum Eventualvorsatz – angesichts der in der Zwi- schenzeit ergangenen Revisionen des SVG – nicht nur auf Blutproben, sondern auch auf Atemalkoholproben und die weiteren in Art. 91a Abs. 1 SVG erwähnten Voruntersuchungen bezieht. Korrekt und vorliegend einschlägig ist hingegen, dass eine fahrlässige Verletzung der Meldepflicht aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtig- keit (und gleichzeitig aufgrund eines vermeidbaren Sachverhaltsirrtums darüber, ob ein Unfall vorlag und eine Meldepflicht bestand) nicht den subjektiven Tatbestand erfüllt. Weil die Kammer die Aussagen des Beschuldigten zur Wahrnehmung der Streifkol- lision abweichend von der Vorinstanz würdigt, fällt auch die Subsumption betref- fend den subjektiven Tatbestand anders aus. Wie oben dargelegt geht die Kammer in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nach den Umständen und insbe- sondere nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon aus, dass dieser die Streif- kollision mit dem schwarzen E.________ (Automarke) nicht bemerkte (vgl. oben Ziff. II.11.4). Diese Unkenntnis der Streifkollision ist zwar auf eine pflichtwidrige Un- vorsichtigkeit und einen vermeidbaren Sachverhaltsirrtum zurückzuführen (vgl. oben Ziff. III.14), allerdings bleibt eine solche fahrlässige Begehung von Art. 91a Abs. 1 SVG straflos. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) freizusprechen. IV. Strafzumessung 16. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 142 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung). Soweit die Anwendung dieser Grundsätze auf die einzelnen Tatbestände Anlass zu Ergänzungen und Präzisierungen gibt, erfolgen diese direkt im Rahmen der nach- folgenden Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung. Vorliegend bestätigt die Kammer die vorinstanzlichen Schuldsprüche für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen, nicht aber für den Vorwurf der Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), einem Vergehen. Es erübrigen sich Ausführungen zu den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB, die für Übertretungen ohne Belang sind. 17 17. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) und der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtbeherrschung des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) und durch Parkieren auf einem nicht für die betreffende Fahrzeugart bestimmten Park- feld (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SVV) schuldig gemacht. Bei all diesen Delikten handelt es sich um Übertretungen, die mit einer Busse von maximal CHF 10'000 bedroht sind (Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). 18. Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt hat das Gericht alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu berücksichti- gen. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tra- gen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Entsprechend wird die Kammer weiter unten auf die Täterkomponenten eingehen (vgl. unten Ziff. IV.21). Bei verschiedenen Straftaten mit gleicher abstrakter Strafandrohung gilt jene Tat, die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegt, als die die schwerste Straftat. Vorliegend wiegt nach Einschätzung der Kammer das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall angesichts der fahrlässigen Unkenntnis bzw. des vermeidbaren Sachverhalt- sirrtums in Bezug auf die Streifkollision verschuldensmässig schwerer als die bei- den einfachen Verkehrsregelverletzungen. Entsprechend wird die Einsatzstrafe für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall bestimmt. 19. Einsatzstrafe für pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Die Vorinstanz verwies für die Tatkomponenten des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) auf ihre Ausführungen zum Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) (vgl. pag. 146, S. 25 der Urteilsbegründung). Zutreffend führte sie aus, dass das objekti- ve wie auch das subjektive Verschulden im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegen würden. Das Verschulden sei als gering zu be- zeichnen. Es handle sich lediglich um einen Parkschaden, wie er in der Eile immer 18 mal passieren könne. Der Schaden sei unbedeutend, Personen seien keine betrof- fen gewesen (pag. 144, S. 23 der Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung an und stuft die objektive und subjektive Tatschwere betref- fend das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall als sehr gering ein. Das subjektive Ver- schulden wiegt überdies noch geringer, da der Beschuldigte den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall fahrlässig erfüllte. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) se- hen für pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden eine Busse ab CHF 400.00 vor (VBRS-Richtlinien, Ziff. 1.IX.1.2). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von diesem Strafmass erfordern. Wie vorstehend dargelegt wiegen objektive und subjektive Tatschwere vorliegend sehr leicht. Angesichts dieses geringen Gesamtverschuldens erachtet die Kammer als Einsatzstrafe eine Busse von CHF 400.00 als angemessen. 20. Asperation für die weiteren Übertretungen 20.1 Einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, um die Gesamtstrafe zu bestimmen. Dabei ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei gerin- ger zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4; 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Insbesondere in Fällen ungleichartiger Idealkonkurrenz treten daher die weiteren Straftaten bei einer übergreifendenden Schuldbetrachtung in den Hintergrund (ACKERMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 49 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte durch das gleiche Parkmanöver drei verschiedene Übertretungen begangen (ungleichartige Idealkonkurrenz). Im Sinne der zitierten Rechtsprechung und Lehrmeinung ist deshalb von einem engen Zusammenhang zwischen den Übertretungen auszugehen. Zudem geht die Kammer (wie die Vorin- stanz) auch für die einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs von einer geringen objektiven und subjektiven Tatschwere aus. Aus diesen Gründen erachtet es die Kammer als angemessen, die Einsatzstrafe um CHF 100.00 zu erhöhen. 20.2 Einfache Verkehrsregelverletzung durch Parkieren auf einem nicht für diese Fahrzeugart bestimmten Parkfeld Für die einfache Verkehrsregelverletzung, begangen durch das Falschparkieren, sprach die Vorinstanz eine Busse von CHF 60.00 als Teil der gesamten Übertre- tungsbusse von CHF 660.00 aus. Die Vorinstanz scheint diese (Teil-)Busse als Ordnungsbusse zu qualifizieren und verweist darauf, dass gemäss Art. 1 Abs. 3 19 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03) Tat- und Täterkomponenten nicht weiter zu berücksichtigen seien (pag. 147, S. 26 der Urteilsbegründung). Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden (Art. 11 Abs. 1 OBG). Dies ist insbesondere möglich, wenn das ordentliche Verfah- ren zu Unrecht eingeleitet wurde oder ein Freispruch zu schwerer wiegenden Vor- würfen erfolgt und nur noch eine geringe, nach dem OBG zu bestrafende Verfeh- lung übrig bleibt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 11 OBG). Vorliegend sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Im ordentlichen Verfahren gilt die Bus- senliste der OBV zwar als Richtlinie (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 4 der allg. Vorbe- merkungen). Vorliegend ist diese Richtlinie aber nicht weiter relevant, da auch das Falschparkieren im Rahmen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB und somit nach Massgabe des Asperationsprinzips zu berücksichtigen ist. Die objektive und subjektive Tatschwere ist auch bei der einfachen Verkehrsregel- verletzung, die der Beschuldigte durch das Falschparkieren beging, als gering zu werten. Zur subjektiven Tatschwere ist jedoch zu vermerken, dass der Beschuldig- te wusste, dass er an der betreffenden Stelle nicht parkieren durfte (vgl. oben Ziff. II.7) und somit vorsätzlich handelte. Aus diesen Gründen, wie auch aufgrund des engen Zusammenhangs mit den anderen Delikten (ungleichartige Idealkonkur- renz), ist vorliegend für das Parkieren auf einem nicht für diese Fahrzeugarzt be- stimmten Parkfeld eine zusätzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um eine Busse von CHF 50.00 angebracht. Im Sinne eines Zwischenergebnisses resultiert somit vor Berücksichtigung der Täterkomponenten als Gesamtstrafe eine Busse von CHF 550.00. 21. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten verwies die Vorinstanz für die vorliegend zu be- urteilenden Übertretungen auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vor- wurf des Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (pag. 146 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung). Dabei ging sie von einer eher hohen Strafempfindlichkeit aus, zumal der Beschuldigte möglicherweise mit einer Admi- nistrativmassnahme rechnen müsse, was angesichts seines Alters nicht mehr ganz einfach sein könnte. Dass sich der Beschuldigte gegen die Vorwürfe wehre, sei sein prozessuales Recht und dürfe nicht zu seinem Nachteil gewertet werden, je- doch dürfe angesichts der vorgebrachten Argumentation mindestens bezweifelt werden, ob Einsicht vorhanden sei (pag. 144, S. 23 der Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer sind die Täterkomponenten als neutral zu werten. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, lebt der Beschuldigte in geordneten Verhältnis- sen, verfügt über keine Einträge im Strafregister sowie im ADMAS-Register, ist ein geübter und erfahrener Autofahrer und verhielt sich im Verfahren jederzeit korrekt (pag. 144, S. 23 der Urteilsbegründung). Angesichts des Beweisergebnisses (vgl. oben Ziff. II.11.4) kann dem Beschuldigten keine mangelnde Einsicht vorgeworfen werden. Auch die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist neutral zu beurteilen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichts nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Urteil des Bun- 20 desgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 22. Gesamtstrafe Insgesamt ist für die drei Übertretungen des Beschuldigten eine Busse von CHF 550.00 auszufällen. Für den Fall, dass eine Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). Für jeweils CHF 100.00 ist dabei ein Tag Ersatzfreiheitstrafe auszusprechen, wobei auf die nächste ganze Zahl aufzurunden ist (VBRS-Richtlinien, Ziff. 4 der allg. Vorbe- merkungen). Die Ersatzfreiheitstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt somit sechs Tage. V. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt grundsätzlich sie die Verfahrenskos- ten (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kan- ton die Verfahrenskosten (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorin- stanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechts- mittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend bestätigt die Kammer die Schuldsprüche für die drei dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen, spricht ihn aber vom – verglichen mit den einzelnen Übertretungen schwerer wiegenden – Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, einem Vergehen, frei. Entsprechend rechtfer- tigt es sich, dem Beschuldigten nur die Hälfte der Kosten des vor- und oberinstanz- lichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz betragen CHF 2'300.00 (pag. 148, S. 27 der Urteilsbegründung). Davon hat der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Aus- führungen CHF 1'150.00 zu tragen. Die Verfahrenskosten für die obere Instanz be- tragen CHF 2'000.00 (vgl. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Somit hat der Beschuldigte oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen. Die gesamten vom Beschuldigten zu tragenden Verfah- renskosten belaufen sich auf CHF 2'150.00. 24. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Aus den vorstehend angeführten Gründen ist es auch für die Entschädigung an- gemessen, den Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Umfang von 1/2 zu berücksichtigen. Dem Be- 21 schuldigten ist somit die Hälfte seiner gesamten Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen. Im erstinstanzlichen Verfahren fielen für den Beschuldigten gemäss der von Für- sprecher B.________ eingereichten Honorarnote vom 8. November 2017 Kosten von CHF 7'197.10 an (pag. 111). Die Kammer erachtet diese Kosten als angemes- sen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen hat der Beschuldigte An- spruch auf eine Entschädigung von CHF 3'598.55 für das erstinstanzliche Verfah- ren. Die Entschädigung des Beschuldigten für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Fürsprecher B.________ vor oberer Instanz wird mit separatem Beschluss nach Eingang der Honorarnote festzulegen sein. Fürsprecher B.________ wird hiermit aufgefordert, innert 10 Tagen seine Honorarnote einzureichen. 22 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit, angeblich begangen am 17. November 2016 in Bern, Münstergasse 63; unter Tragung von 1/2 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'300.00 durch den Kanton Bern, belaufend auf CHF 1'150.00; unter Tragung von 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 durch den Kanton Bern, belaufend auf CHF 1'000; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3'598.55 (inkl. Ausla- gen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster In- stanz; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz (wird mit separatem Beschluss festgesetzt). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Nichtbeherr- schen des Fahrzeugs (unvorsichtiges Rückwärtsfahren und dadurch Verursachen ei- nes Parkschadens) sowie durch Parkieren auf einem nicht für die betreffende Fahr- zeugart bestimmten Parkfeld am 17. November 2016 in Bern, Münstergasse 63; 2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden begangen am 17. No- vember 2016 in Bern, Münstergasse 63; und in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1, 103, 106 StGB 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG Art. 56 Abs. 1 VRV Art. 79 Abs. 1 1bis und 1ter SSV 23 verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 550.00, unter Festsetzung einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; 2. zur Bezahlung von 1/2 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'300.00, ausmachend CHF 1'150.00; 3. zur Bezahlung von 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten von CHF 3'598.55 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster In- stanz wird verrechnet mit der Forderung gegen den Beschuldigten auf Zahlung von erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'150.00 (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten verbleibt für das erstinstanzliche Verfah- ren ein Entschädigungsanspruch von CHF 1'448.55. 2. Fürsprecher B.________ wird aufgefordert, der Kammer innert 10 Tagen ab Zustel- lung dieses Urteils die Honorarnote für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Ver- fahren zukommen zu lassen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 24 Bern, 13. Juli 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Der Gerichtsschreiber i.V.: Staeger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 25