Zur Bezahlung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘500.00. 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ von CHF 4‘220.65 für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und von CHF 1‘422.85 für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren, total ausmachend CHF 5‘643.50 (samt Auslagen und MwSt.). IV. A.________ wird im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: zur Bezahlung von CHF 300.00 Genugtuung an C.________. V.