Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 8. März 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde (Ziff. I), von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 24. April 2015 in E.________, F.________, z.N. von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird frei gesprochen von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 5. Juni 2015 in E.________, F.________, z.N. von C.________; unter Auferlegung von ¼ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘267.00, ausmachend CHF 1‘066.75, an den Kanton Bern;