Das erstinstanzliche Urteil wurde ihr mitgeteilt (pag. 360). Betreffend die Sachbeschädigung ist dieses durch die Berufung des Beschuldigten jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Versicherung hat damit ein offenkundiges und nachvollziehbares Interesse am oberinstanzlichen Verfahrensausgang zur eventuellen Durchsetzung des Regresses der Zivilforderung (CHF 791.90). 41 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.