26. Mitteilungen Neben den üblichen Mitteilungen gemäss Mittelungsverordnung ist das vorliegende Urteil nach Eintritt der Rechtskraft der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG betreffend die Sachbeschädigung der Autoscheibe auszugsweise mitzuteilen. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG hat die Vorinstanz um eine Kopie des „abschliessenden“, sprich des rechtskräftigen Urteils, ersucht (vgl. pag. 61 f. und 63) und hat sich während des erstinstanzlichen Verfahrens erneut nach dem Verfahrensstand erkundigt (pag. 412 ff.). Das erstinstanzliche Urteil wurde ihr mitgeteilt (pag.