25. Verrechnung Die dem Beschuldigten von der Kammer zugesprochene Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (durch die privat mandatierte Verteidigung, Fürsprecher B.________) von total CHF 4‘364.00 (erstinstanzliches Verfahren CHF 2‘795.90; oberinstanzliches Verfahren CHF 1‘568.10), wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 4‘700.25 (erstinstanzliches Verfahren CHF 3‘200.25; oberinstanzliches Verfahren CHF 1‘500.00) verrechnet. Es verbleibt ein Betrag von CHF 336.25, welcher dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt wird.