Bedingung ist gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO, dass die Privatklägerschaft die Entschädigungsforderung geltend macht, was vorliegend der Fall ist (pag. 486). Auch im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten dem Privatkläger zu leistenden Parteientschädigung ist die vorstehend erwähnte Aufteilung anzuwenden, d.h. der Beschuldigte hat dem Privatkläger, soweit Letzterer im Verfahren obsiegt (betreffend Schuldsprüche und der Genugtuungsforderung, nicht hingegen betreffend Freisprüche), im Umfang von ¾ des Honorars von Rechtsanwältin D.________ zu entschädigen. Für das erstinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin D.___