Entsprechend der Aufteilung der Verfahrenskosten wird dem Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im Umfang von ¼ der Honorarnote, ausmachend CHF 1‘568.10, für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte zugesprochen. Dem Beschuldigten ist insgesamt eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘364.00 (samt Auslagen und MwSt.) auszurichten. 24.2 Parteientschädigung des Privatklägers Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Bedingung ist gemäss Art.