6‘272.30 geltend (22.853 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, zzgl. Auslagen von CHF 178.00 und MwSt. von CHF 448.45; pag. 527 f.). Das geltend gemachte Honorar erscheint der Kammer zwar als hoch, jedoch als durch die relativ umfangreiche Berufungsbegründung (pag. 468 ff.) sowie die Replik (pag. 505 ff.) gerade noch als angemessen. Entsprechend der Aufteilung der Verfahrenskosten wird dem Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im Umfang von ¼ der Honorarnote, ausmachend CHF 1‘568.10, für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte zugesprochen.