39 sprüche berücksichtigt. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte, soweit er freigesprochen wird (d.h. im Umfang von ¼) vom Kanton Bern zu entschädigen ist. Fürsprecher B.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren mit Honorarnote vom 8. März 2018 eine Entschädigung von insgesamt CHF 11‘183.65 geltend (samt Auslagen und MwSt.). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.