24. Entschädigung 24.1 Entschädigung der Verteidigung Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person, soweit sie freigesprochen wird, u.a. Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigungsrechte (lit. a). Wie bereits unter dem Titel Verfahrenskosten gilt auch hier, dass die Voraussetzungen von Art. 430 StPO nicht gegeben sind. Gleich wie bei den Verfahrenskosten wird die Aufteilung des Aufwandes auf Schuld- und Frei-