Dem Beschuldigten sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4267.00 im Umfang von ¾, ausmachend CHF 3‘200.25 zur Bezahlung aufzuerlegen. Im Umfang von ¼, ausmachend CHF 1‘066.75, gehen diese zu Lasten des Kantons Bern.