festgesetzt (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung, pag. 359). Insbesondere ist der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 24. April 2015 in E.________, z.N. des Privatklägers, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb für diesen Freispruch oberinstanzlich keine Verfahrenskosten mehr ausgeschieden werden können. Beim vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt sich somit das gleiche Aufteilungsverhältnis der Verfahrenskosten wie bei den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Dem Beschuldigten sind gestützt auf Art.