Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00 (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD, BSG 161.12]), werden folglich im Umfang von ¾, ausmachend CHF 1‘500.00, dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt, und im Umfang von ¼, ausmachend CHF 500.00, gehen diese zu Lasten des Kantons Bern. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 4‘267.00 festgesetzt (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung, pag.