Er obsiegt hingegen mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Drohung (vom 5. Juni 2015) sowie im Sanktionenpunkt zu mehr als der Hälfte. Die Prüfung des Vorwurfs der Drohung verursachte für sich genommen keinen erheblichen Aufwand, da die Kammer ohnehin den gesamten Sachverhalt vom 5. Juni 2015 zu würdigen hatte. Im Hinblick auf das überwiegende Unterliegen des Beschuldigten rechtfertigt sich eine Aufteilung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Verhältnis ¾ zu Lasten des Beschuldigten und ¼ zu Lasten des Kantons Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00 (Art.