430 StPO (rechtswidrig und schuldhaft bewirkte Einleitung des Verfahrens oder Erschwerung der Durchführung) nicht gegeben sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Der Beschuldigte als Berufungsführer unterliegt mit dem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung (teilweise geringfügig, vom 5. Juni 2015) und der Tätlichkeiten (vom 24. April 2015 und 5. Juni 2015) sowie betreffend beantragter Abweisung der Genugtuungsforderung. Er obsiegt hingegen mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Drohung (vom 5. Juni 2015) sowie im Sanktionenpunkt zu mehr als der Hälfte.