23. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), sofern die Voraussetzungen von Art. 430 StPO (rechtswidrig und schuldhaft bewirkte Einleitung des Verfahrens oder Erschwerung der Durchführung) nicht gegeben sind, was vorliegend nicht der Fall ist.