Sie erachtet eine Genugtuung von CHF 300.00 ebenfalls als angemessen und spricht diese dem Privatkläger zu. Aufgrund des geringen Aufwandes werden für den Entscheid im Zivilpunkt keine Kosten und keine Entschädigung ausgeschieden. Soweit weitergehend die Forderung des Privatklägers abgewiesen wurde, ist das erstinstanzliche Urteil (Ziff. IV) in Rechtskraft erwachsen. 38 VI. Kosten und Entschädigung