V. Zivilpunkt Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die Kammer folgt den Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung vollumfänglich (pag. 406 f., S. 42 f. der Urteilsbegründung). Sie erachtet eine Genugtuung von CHF 300.00 ebenfalls als angemessen und spricht diese dem Privatkläger zu.