Die Täterkomponenten sind allesamt neutral zu gewichten. Vorliegend gilt das Verschlechterungsverbot, weshalb die Kammer die Busse von CHF 400.00 bestätigt. Es ist deshalb eine Übertretungsbusse von CHF 400.00 auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt.