Nach Berücksichtigung der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt sich für die Tatkomponenten eine Übertretungsbusse von gesamthaft CHF 450.00. 22.4 Gesamtstrafe Betreffend der Täterkomponenten kann auf Ziff. 18 verwiesen werden. Das Eingeständnis des Beschuldigten, es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen, ist lediglich ein sehr Unvollständiges. Dieses erfolgte insbesondere aufgrund des Vorhalts der Tonbandaufnahme, sodass kein Geständnisrabatt zugesprochen werden kann. Die Täterkomponenten sind allesamt neutral zu gewichten.