Die Beschädigung einer Lesebrille erfordert keine grosse Krafteinwirkung oder Mühe. Weiter war die Beschädigung Nebenfolge der Tätlichkeiten und wurde dementsprechend, wie die Sachbeschädigung der Autoscheibe, lediglich eventualvorsätzlich verursacht. Es rechtfertigt sich auch gestützt auf die von der Vorinstanz zitierten VBRS-Richtlinien eine Übertretungsbusse von CHF 100.00, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips CHF 50.00 anzurechnen sind. Nach Berücksichtigung der Asperation gemäss Art.