Auch ist das Bestreben des Beschuldigten, H.________ in der ehelichen Auseinandersetzung beistehen zu wollen, verschuldensmindernd zu betrachten. Bei dem tätlichen Angriff wollte er daneben aber auch seinem Ärger über den Privatkläger Luft machen, mit welchem er schon zuvor aneinander geraten war. Der Beschuldigte ging direktvorsätzlich auf den Privatkläger los, was ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre.