404 f., S. 40 f. der Urteilsbegründung). Abweichend vom erstinstanzlichen Ergebnis, welches durch den zusätzlichen Schuldspruch wegen Drohung selbstredend einiges härter ausfiel, erachtet die Kammer das Aussprechen einer Verbindungsbusse vorliegend nicht als verhältnismässig.