Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Vorinstanz hat einen Teil der Geldstrafe als Verbindungsbusse ausgesprochen, da dem Beschuldigten im Sinne der Spezialprävention ein Denkzettel verpasst werden sollte, der ihm den Ernst der Lage vor Augen führen und zugleich demonstrieren sollte, was bei Nichtbewährung drohe. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zum Aussprechen einer Verbindungsbusse korrekt wiedergegeben, auf diese kann verwiesen werden (pag. 404 f., S. 40 f. der Urteilsbegründung).