21. Vollzug und Verbindungsbusse Der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) steht bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Frage. Es kann insoweit auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 404, S. 40 der Urteilsbegründung). Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.