36 Es ist – wie die Vorinstanz ausgeführt hat – offensichtlich, dass vorliegend für die Sachbeschädigung einzig eine Geldstrafe – und keine Freiheitsstrafe – in Betracht kommt (vgl. pag. 401, S. 37 der Urteilsbegründung); dies bereits im Hinblick auf das tiefe Strafmass und den relativ geringen Erfolgsunwert. Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind im Vergleich zur Vorinstanz keine Änderungen ersichtlich (vgl. pag. 403, S. 39 der Urteilsbegründung).