19. Täterkomponenten 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das von der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Ausgeführte ist zu bestätigen (pag. 403, S. 39 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 459). Insgesamt sind sämtliche Komponenten neutral zu werten. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren war korrekt. Die Tatsache, dass er nicht von Anfang an bzw. nur teilweise geständig war und dementsprechend keine Einsicht oder Reue zeigte, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen.