Es wäre dem Beschuldigten selbstverständlich möglich gewesen, die Autoscheibe nicht zu beschädigen. Der Konflikt, welcher es ihm erschwerte, anders zu handeln als er es vorliegend tat, wurde bereits berücksichtigt und darf im Sinne des Doppelverwertungsverbots nicht erneut in die Strafzumessung einfliessen. Die Vermeidbarkeit ist damit neutral zu werten. 18.2.3 Zwischenfazit Gesamtverschulden Die subjektive Tatschwere wiegt ebenfalls leicht. Die Kammer erachtet deshalb eine Strafe im Bereich von 10 Strafeinheiten als angemessen.