Stattdessen riss die Scheibe, als sich der Beschuldigte in das Autofenster hineinlehnte, um gegen den Privatkläger tätlich zu werden. Der Schaden ist somit eine Nebenfolge des tätlichen Angriffs, die der Beschuldigte in Kauf nahm. Es liegt damit eine eventualvorsätzliche Sachbeschädigung vor. Dieser Faktor ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 18.2.2 Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Es wäre dem Beschuldigten selbstverständlich möglich gewesen, die Autoscheibe nicht zu beschädigen.