35 18.1.3 Zwischenfazit zur objektiven Tatschwere Das objektive Tatverschulden wiegt damit insgesamt sehr leicht und die Strafe ist in Relation zum Strafrahmen im Bereich von 15 Strafeinheiten anzusetzen. 18.2 Subjektive Tatkomponenten 18.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte verursachte den Schaden an der Scheibe, wie beweismässig erstellt werden konnte, nicht mit direktem Vorsatz. Stattdessen riss die Scheibe, als sich der Beschuldigte in das Autofenster hineinlehnte, um gegen den Privatkläger tätlich zu werden.