Es handelte sich für alle Beteiligten um eine emotional aufreibende Situation. In diesem Rahmen ist die Reaktion des Beschuldigten zu heftig ausgefallen, als er gegen den Privatkläger tätlich wurde und dabei die Autoscheibe von Letzterem beschädigte. Diese Umstände sind insgesamt dennoch verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Verwerflichkeit der Sachbeschädigung ist damit als gering einzuordnen.