Damit ist das Ausmass des Schadens im unteren Bereich einzustufen. 18.1.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, Verwerflichkeit des Handelns Die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vom 5. Juni 2015 ereignete sich im Rahmen des andauernden Konflikts bzw. der Trennung zwischen dem Privatkläger und H.________. Der Beschuldigte als Freund von H.________ hatte die grundsätzlich gute Intention, ihr zu Hilfe zu kommen, was sie auch ausdrücklich gewünscht hatte. Es handelte sich für alle Beteiligten um eine emotional aufreibende Situation.