18. Sachbeschädigung 18.1 Objektive Tatkomponenten 18.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolges Der Schaden an der Autoscheibe ist unbestrittenermassen mit CHF 791.90 zu beziffern. Im Vergleich zum von der Vorinstanz zitierten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien (bei dem der Schaden CHF 300.00 beträgt und für welchen 15 Strafeinheiten als angemessen erachtet werden [pag. 402, S. 38 der Urteilsbegründung]) ist der vorliegende Schaden zwar höher, jedoch im Vergleich zu anderen möglichen Anwendungsfällen als noch gering anzusehen. Damit ist das Ausmass des Schadens im unteren Bereich einzustufen.