Vorliegend kommt als Strafart für die Tätlichkeiten und die geringfügige Sachbeschädigung lediglich eine Busse in Betracht, wohingegen eine solche für die Sachbeschädigung nicht möglich ist, sondern eine Geldstrafe auszusprechen ist. Bei Geldstrafe und Busse handelt es sich nicht um gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, weshalb die Sanktionen separat festzusetzen sind. Als abstrakt schwerstes Delikt ist die Strafe für die Sachbeschädigung zuerst festzulegen und anschliessend ist die Übertretungsbusse für die Tätlichkeiten sowie die geringfügige Sachbeschädigung zusätzlich festzulegen.