17. Allgemeines zur Strafzumessung Bezüglich der allgemeinen Regeln bzw. der Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 399 f., S. 35 f. der Urteilsbegründung). Da die Tätlichkeiten vom 24. April 2015 aufgrund des Strafbefreiungsgrundes der Retorsion straflos bleiben, ist diese in die folgende Strafzumessung nicht mehr einzubeziehen. Vorliegend kommt als Strafart für die Tätlichkeiten und die geringfügige Sachbeschädigung lediglich eine Busse in Betracht, wohingegen eine solche für die Sachbeschädigung nicht möglich ist, sondern eine Geldstrafe auszusprechen ist.