34 Abs. 1 StGB). Da vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, eine Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens festzulegen ist, ist das neue Recht durch das neue Mindestmass in Bezug auf die konkrete Strafzumessung jedenfalls nicht «lex mitior», womit vor- 34 liegend das alte Recht (aStGB) zur Anwendung gelangt. Der Strafrahmen für die Geldstrafe umfasst damit einen bis zu 360 Tagessätzen.