144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB lautet die Strafandrohung immer noch auf Busse, die mit der Obergrenze von CHF 10‘000.00 unverändert geregelt geblieben ist. Bei der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB lautet die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diese Strafandrohung hat indirekt eine Veränderung erfahren, nachdem das Höchstmass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht auf 180 Tagessätze beschränkt ist und das Mindestmass neu 3 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB).