BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Die vorliegend relevanten Tatbestände (Art. 126 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter und Art. 144 Abs. 1 StGB) blieben grundsätzlich unverändert. Bei den Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m.