15. Ergebnis Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 5. Juni 2015 in E.________, z.N. des Privatklägers, freigesprochen. Demgegenüber wird er der Tätlichkeiten, begangen am 24. April 2015 und 5. Juni 2015 in E.________, z.N. des Privatklägers, schuldig gesprochen, wobei für die Tätlichkeiten vom 24. April 2015 der Strafbefreiungsgrund der Retorsion zur Anwendung gelangt. Weiter wird der Beschuldigte der zweifachen Sachbeschädigung (teilweise geringfügig) begangen am 5. Juni 2015 in E.________, z.N. des Privatklägers, schuldig gesprochen. IV. Strafzumessung