20 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt seien (pag. 478). Ihre Argumentation 33 verläuft ins Leere und ist unbegründet. Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind mit dem Verweis auf die Begründung unter Ziff 12.3. zu verneinen. Der Beschuldigte ist damit der Sachbeschädigung (teilweise geringfügig) schuldig zu sprechen.