Im Rahmen dieses Schlagens und Rüberrutschens wurde die Lesebrille des Privatklägers verbogen, sodass sie unbrauchbar wurde. Indem der Beschuldigte dem Privatkläger ins Gesicht schlug, nahm er eine Beschädigung der Lesebrille zumindest in Kauf, obwohl die Beschädigung wie auch bei der Autoscheibe nicht sein direktes Ziel war. Da die Lesebrille einen Wert weit unter CHF 300.00 hatte, ist hier der objektive und subjektive Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung für die Kammer – wie schon für die Vorinstanz – klar erfüllt. Auch die notwendigen Strafanträge sind vorhanden (pag. 20 f.).